Änderungen in der Beihilfe für Beamte
Stand 12.05.2010
Erstattungsfähigkeit der Beihilfefähigkeit von Heilpraktikerleistungen wesentlich verbessert.
Seit Jahrzehnten erstattete die Beihilfe für Beamte bis heute Leistungen von Heilpraktikern nur nach den
Mindestsätzen der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) aus dem Jahr 1985, die seitdem nie erhöht
wurden.
Diese Praxis ist in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2009 nun gekippt worden: Die
Vorschrift sei wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz rechtswidrig und unwirksam.
Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, neue verfassungsgemäße Vorschriften zu erlassen. Informationen
über die genaueren Grundzüge des Urteils können unter folgendem Link eingesehen werden:
http://www.bverwg.de/media/archive/8143.pdf
Das Bundesinnenministerium hat inzwischen Konsequenzen aus dem Urteil gezogen und angewiesen, dass
die Beihilfe künftig nicht mehr auf die Mindestgrenze der GebüH aus dem Jahr 1985 beschränkt werden
darf. Auch die Erstattung von Heilpraktikerleistungen müsse sich müsse sich mindestens an dem
Schwellenwert der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientieren.
Aufgrund dieses Urteils ist Beamten, die in letzter Zeit Beihilfebescheide bekommen haben, die auch
Leistungen von Heilpraktikern beinhalten, zu empfehlen, Widerspruch gegen den Beihilfebescheid
einzulegen, sofern dieser noch nicht rechtskräftig geworden sind. Die Rechtskraft tritt in der Regel
innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Beihilfebescheids ein.
Falls der Beihilfebescheid keine Rechtshilfsbelehrung enthalten sollte, kann die Widerspruchsfrist
allerdings auch länger sein.
Praxis für Wegbegleitung, Psychologie und Psychosomatik
Hartmut Rademacher, Heilpraktiker