§ 1 Anwendbarkeit der AGB
(1)
Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und PatientIn als
Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien
Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
(2)
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der/die PatientIn das generelle Angebot
des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den
Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
(3)
Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag abzulehnen; insbesondere wenn
ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden
geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In
diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung
entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
(1)
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber PatientInnen in der Form, dass er seine
Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und
Therapie bei dem/der PatientIn anwendet.
(2)
Der Heilpraktiker darf aus rechtlichen Gründen keine Krankschreibungen vornehmen und
keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des/der PatientIn
Eine aktive Mitwirkung des/der PatientIn ist wichtig und unumgänglich. Der Heilpraktiker ist
berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr
gegeben erscheint, insbesondere wenn der/die PatientIn Beratungsinhalte negiert, erforderliche
Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder
Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Terminverbindlichkeit, Termindauer, Verspätungsregelung, kurzfristige Absagen
(1)
Wegen der ganz persönlichen Bezogenheit des therapeutischen Prozesses ist ein definierter
äußerer Rahmen unverzichtbar. Der Heilpraktiker reserviert für seine Patientinnen und
Patienten Therapiestunden zu festen, einvernehmlich vereinbarten Zeiten. so dass er nur in
sehr begrenzter Weise bei Absage oder Ausfall eines Behandlungstermins kurzfristige neue
Patienten annehmen oder andere Einzeltermine vereinbaren kann.
(2)
Beide Seiten sind sich deshalb einig, dass die Wahrnehmung der vereinbarten Termine
verpflichtend ist.
(3)
Die Dauer der einzelnen Behandlungstermine beträgt 60 Minuten, sofern individuell nicht
ausdrücklich etwas vereinbart wird.
(4)
Verspätungen des/der PatientIn gehen zu dessen/deren eigenen Lasten.
(5)
Einvernehmlich vereinbarte Sitzungstermine, die nicht wahrgenommen werden, müssen
deshalb mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden (telefonisch, ggf. auf dem
Anrufbeantworter unter Tel.: 0711-3180831 oder an die E-Mail-Adresse:
Hartmut.Rademacher@t-online.de). Wenn die Sitzung für einen Montag vereinbart ist,
muss die Absage am vorausgehenden Sonntag bis 12.00 Uhr erfolgen. Erfolgt die Absage
nicht fristgemäß, gilt dieser Termin als ausgefallen.
(6)
Bei einer Verspätung von mehr als 30 Minuten (von Seiten des Behandlers oder von Seiten
des/der PatientIn), gilt eine vereinbarte Stunde als ausgefallen. Es gibt von beiden Seiten
aus keine Wartepflicht über diesen Zeitraum hinaus.
§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung
(1)
Der Heilpraktiker unterliegt der Schweigepflicht. Er behandelt die Patientendaten
vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie
deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen Auskünfte nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des/der PatientIn.
(2)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten
Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies
gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an
Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden,
wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe
gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung
zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§ 6 Therapeutische Beziehung – Abstinenz und Distanz
(1)
Eine Heilbeziehung ist eine besondere Beziehung, die u. a. folgende Merkmale hat:
o
Es handelt sich um eine intensive, persönliche und vertrauensvolle Beziehung, die
gleichzeitig in einem formalen Rahmen stattfindet. Dabei sind Respekt und
Vertrauen von beiden Seiten wichtig.
o
Der Heilpraktiker gewährleistet, dass er seinen PatientInnen Zuverlässigkeit und
Takt entgegenbringt und sie nicht bewertet, egal, was sie ihm entgegenbringen
oder über sich selbst äußern. Er wird ihnen nicht alles sagen, was er denkt, doch
alles, was er sagt, wird ehrlich sein.
o
Mit einer solchen Beziehung verträgt es sich nicht, evtl. Manipulationen oder
Mauscheleien wie Betrug von Krankenkassen, Steuerhinterziehung oder
Gefälligkeitsatteste miteinander zu vereinbaren.
o
Die Aufgabe des Heilpraktikers besteht darin, sich zu bemühen, PatientInnen zu
heilen, sie in ihren Selbstheilungskräften zu unterstützen und ihnen dazu auf ihrem
eigenen Lebensweg förderlich zu sein.
o
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist es wichtig, dass der Heilpraktiker eine
professionelle Distanz zu den PatientInnen einhält, indem er vor allem für sie da ist
und sich selbst zurücknimmt.
o
Besonders in psychotherapeutischen Prozessen kann es vorkommen, dass der/die
PatientIn ein gefühlsmäßig enges Verhältnis zum Heilpraktiker entwickelt, das sich
ohne besondere Schutzmaßnahmen zu einer emotionalen Abhängigkeit steigern
könnte. Um Schädigungen vorzubeugen, müssen bestimmte verbindliche
Verhaltensregeln für beide Seiten gelten.
(2)
Zum Schutz der PatientInnen gilt deshalb:
o
Der Heilpraktiker folgt dem Abstinenzgebot. Dies bedeutet:
Er lässt sich während der Zusammenarbeit nicht auf eine private
Beziehung zu PatientInnen ein.
Private Freundschaft und freundschaftliche Kontakte außerhalb der
Heilbeziehung sind für die Dauer der Zusammenarbeit ausgeschlossen. Vor
allem ist eine sexuelle Beziehung verboten.
Im Zeitraum der Zusammenarbeit darf es keine Form geschäftlicher oder
wirtschaftlicher Beziehung zwischen PatientIn und Behandler geben, die
über die vereinbarte Beziehung hinausgeht.
o
Der Heilpraktiker obliegt dem Distanzgebot. Dies bedeutet:
Er darf seine eigene Person, emotionale Befindlichkeit und Erlebniswelt
nur in dem Maße einbringen, in dem es die für die Heilbehandlung des/der
PatientIn erforderlich und förderlich ist.
§ 7 Honorierung des Heilpraktikers
(1)
Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht
individuell zwischen Heilpraktiker und PatientIn vereinbart sind, gelten die Sätze der
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH). Da die Sätze für Leistungen nach der GebüH
seit 1985 unverändert sind, gelten die Höchstsätze.
(2)
Wenn der/die PatientIn eine Honorarrechnung zur Abrechnung mit einer privaten
Versicherung benötigt, erfolgt die Honorierung ausnahmslos nach der GebüH im Sinne des
Absatzes 1.
(3)
Nur wenn keine Abrechnung mit einer privaten Versicherung erfolgt oder erfolgen kann,
sind individuelle Honorarvereinbarungen möglich.
§ 8 Ausfallhonorar
(1)
Für kurzfristig ausgefallene Termine im Sinne des § 4 Abs. 5 wird unabhängig vom Grund
der Verhinderung der Patientin/des Patienten ein Ausfallhonorar in Höhe des vereinbarten
Honorars fällig, das für die vereinbarte reservierte Zeit zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt
nur, wenn der Heilpraktiker den Termin nicht anderweitig vergeben konnte.
(2)
Das Ausfallhonorar ist sofort zahlbar. Ausfallhonorare werden durch Krankenversicherungen
ausnahmslos nicht erstattet.
§ 9 Honorarerstattung durch Dritte
(1)
Soweit der/die PatientIn Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch
Dritte hat oder zu haben glaubt, werden §§ 7 und 8 hiervon nicht berührt. Der
Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder
Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
Erläuterung zu Abs. 1:
Die völlig verschiedenen Erstattungsansprüche betreffen allein die Geschäftsbeziehungen zwischen
Versicherungsnehmern und Versicherungsgeber bzw. Beihilfestelle und Beihilfeberechtigten und stehen
außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Heilpraktikers. Deshalb kann die Erstattungspraxis angesichts
der individuell verschiedenen abgeschlossenen Versicherungsverträge keine Auswirkung auf das Honorar
haben.
(2)
Soweit der Heilpraktiker über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese
unverbindlich. Insbesondere gelten die durch die jeweilige private Krankenversicherung
geleisteten Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 7.
§ 10 Rechnungsstellung
(1)
Die Erstellung einer Rechnung erfolgt ausschließlich zur Vorlage an eine private Kranken-
oder Zusatzversicherung. RechnungsadressatIn ist der/die PatientIn. Die Zahlung ist sofort
fällig. Gem. § 286 Abs. 3 BGB beginnt der Zahlungsverzug des ausgewiesenen
Rechnungsbetrages 30 Tage nach Rechnungszugang.
(2)
Soweit das Honorar individuell vereinbart wurde, ist dieses bei jedem Behandlungstermin in
bar zu bezahlen. In diesem Fall wird keine Rechnung, sondern eine Quittung erstellt.
(3)
Entscheidet sich der/die PatientIn für eine Rechnung zur Vorlage an eine private
Versicherung ist ein rückwirkender Wechsel der gewählten Abrechnungsmodalität
ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer anderen Abrechnungsmodalität im Sinne der
Absätze 1 oder 2 ist für die Zukunft jedoch jederzeit möglich.
§ 11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt
werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden
schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein
oder werden, wird damit deren Wirksamkeit insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige
Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem
Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Esslingen, 27.12.2013
© Hartmut Rademacher · Heilpraktiker · Wilhelm-Nagel-Str. 24 · 73732 Esslingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Praxis für Wegbegleitung, Psychologie und Psychosomatik
Hartmut Rademacher, Heilpraktiker